Versorgung der Angehörigen im Sterbensfall
Tod vor Eintritt ÜV: siehe MTV 6 § 16 Sterbegeld.
Hinterlässt ein Mitarbeiter, der länger als 3 Monate bei der DLH beschäftigt war, einen Ehegatten oder Kinder, für die ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. Kinderzulage nach diesem Tarifvertrag zustand, so erhalten diese Hinterbliebenen ein Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das zweieinhalbfache Monatseinkommen des verstorbenen Mitarbeiters. Es gilt der Durchschnitt der letzten drei Monate.
Tod nach Eintritt in die ÜV bis max LA 63: Anspruch auf die Grundrente als Auszahlung der Kapitalsumme inkl Überschussanteile (Nürnberger Vers. Einstellung bis 2004). Die ÜV Zahlung selbst endet am Ende des Monats in dem der MA gestorben ist.
Tod vor Rentenbezug: Ehegatte bzw. Lebenspartner erhalten Anspruch auf 100% des unverfallbaren Versorgungsguthabens (Basis- und Aufbaukonto) als Witwen- bzw. Witwerleistung.
Sind berechtigte Kinder vorhanden:
60% für den Partner und 40% für die hinterlassenen Kinder, bzw. 100% für die Kinder, wenn keine Witwen-/Witwerleistung entsteht (Waisenleistung). Berechtigt sind nur Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht.
Witwen-/Witwerleistungen werden grundsätzlich verrentet, Waisenleistungen als Einmalkapital gezahlt (alternativ Zeitrenten möglich).
Lebensgefährten haben nur Anspruch auf das Versorgungsguthaben aus dem Aufbaukonto.
Tod nach Rentenbezug: Ehegatte/Lebenspartner erhält 60% der zuletzt gezahlten Rente. Sonderregeln für Wiederverheiratung und Zahlungszeiträume für Vollwaisen: siehe § 15 TV LH Rente.
Einmalkapital, Raten: Das Kapital ist voll vererbbar. Die Fälligkeit ausstehender Raten kann seitens LH oder auf Antrag mit Zustimmung der LH vorverlegt werden.

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